AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (AGB VersMakler)

Versicherungsbüro Helmreich

Gewerberegisternr. 301VI/1-G-01252

(im Folgenden "der Versicherungsmakler")

 

Präambel

 

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unhabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom

Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und

dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten

und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des

Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des

Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem

Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen

den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm

und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde

gelegt werden.

(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich

auf Österreich beschränkt.

 

§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers

 

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen

und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese

Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler

allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den

Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen

entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz

zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden

grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische

Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags

des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender

Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können

daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens,

seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von

Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

 

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

 

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen

Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung

der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls

bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet,

dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen

rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2

beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den

Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache

teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der

Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen,

sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter

Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das

Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme

durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die

Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und

allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem

Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine

Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes

und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur

Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

 

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler

die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt

werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der

Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine

Wirkung.

 

§ 5 Urheberrechte

 

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das

Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen

sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

 

§ 6 Haftung

 Hinweis: 

die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des

Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet.

Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden

Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den

Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

 

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

 

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum

Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist

verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer

automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur

Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe

von Gründen – widerrufen werden.

 

§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

 

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung

außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder

vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer

Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem

Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen

Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt

erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder

werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall

die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der

undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht.

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd

KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der

Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht

einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der

Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

 

Diese AGB sind ein unverbindliches Muster, das vom Versicherungsmakler zur Erstellung seiner individuellen AGB

verwendet und auf die Notwendigkeiten/Anforderungen im jeweiligen Unternehmen angepasst werden kann. Das

vorliegende Muster kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen, weshalb der Fachverband auch keinerlei 

Haftung übernehmen kann.

Fassung: September 2008